|
|
Für bestimmte Menschen wird eine Einschränkung ihrer natürlichen Bewegungsfreiheit zum vorübergehenden oder situativen Problem, für viele andere gehört sie zum Leben dazu. Erst in dieser Lage zeigt sich, dass der Alltag oft voller Hindernisse steckt, die sich nicht ohne fremde Hilfe überwinden lassen.
Diese Broschüre will alle Architekten, Planer und Projektverantwortlichen für mögliche Hürden, Blockaden und Barrieren sensibilisieren, damit es den Schwächeren unter uns in öffentlichen Bereichen nicht unnötig schwer gemacht wird. Dazu liefern wir konkrete Daten, Fakten und Lösungsvorschläge.
Und selbstverständlich sollen auch Ihre Fragen und Anregungen nicht an Barrieren scheitern: Sprechen Sie uns an, unsere Berater haben immer ein offenes Ohr für Sie.
Architekten-Hotline: 0 800 - 74 66 500
oder
guenter.laubinger@rinn.net
Download Prospekt Bauen ohne Barrieren
........................................................................................................................................................................... |

- Auch das Gesetz will es barrierefrei.
Die Interessen und Bedürfnisse von Schwächeren werden per Gesetz geschützt. Insofern ist barrierefreies Bauen keine Leistung, sondern eine Pflicht.
- Grundgesetz, Artikel 3
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden.
- Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
Behinderten soll die uneingeschränkte Nutzung aller Gegenstände, Gebrauchsgüter und Objekte möglich sein, ohne dass sie sich genötigt sehen, dazu fremde Hilfe in Anspruch nehmen.
- Bauplanungsrichtlinien
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Normen 18024 und 18025 sowie die Zusammenfassung der Vorschriften lt. DIN 18030 zu berücksichtigen. Den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der jungen, alten und behinderten Menschen gilt darin besonderes Augenmerk.
- Landesbauordnung
Die Voraussetzungen für Barrierefreiheit sind in der Planung zu berücksichtigen. Bei Nichtbeachtung wird ein Bußgeld auferlegt. Insofern ist barrierefreies Bauen keine Leistung, sondern eine Pflicht.
|
|
...........................................................................................................................................................................

Ohne Orientierungshilfen sind Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen schwer auffindbar: Deren Lage und Zugänge sollten gekennzeichnet und von anderen Leitsystemen unterschiedbar sein. Außerdem müssen Orientierungshilfen folgenden Maßgaben genügen:
- Ertastbarkeit mit Blindenstöcken durch 3 cm hohe Sockel oder Ausstattungen, die ohne Unterschneidung bis 10 cm über den Boden reichen. 3 cm hohe Aufkantungen oder abgesenkte Borde bieten darüber hinaus taktile und visuelle Information.
- Für Sehbehinderte und Menschen mit anderen sensorischen Einschränkungen müssen Hinweise optisch kontrastierend durch hohe Hell/Dunkel-Differenzen oder taktil bzw. akustisch wahrnehmbar sein. Für Richtungsänderungen oder Hindernisse sollten besondere Markierungen vorgesehen werden.
Schriftzeichen müssen bei jeder Beleuchtungssituation deutlich und blendfrei lesbar sein.
- Radabweiser und Handläufe sind Bestandteil von Treppen- und Rampenanlagen.
- Markierungsstreifen und Aufmerksamkeitsfelder machen An- und Austritte von Treppenläufen und Richtungsänderungen an Ampelanlagen ertast- und erkennbar.
- Hinweis- und Markierungsstreifen müssen im Außenraum eine Breite von 50-60 cm einnehmen, in geschlossenen Anlagen 30 cm.
|
|
...........................................................................................................................................................................
Anforderungen an Wege und Bewegungsflächen lt. DIN 18024/25
Außenanlagen sollen den ungehinderten Zugang zu Gebäuden sichern und müssen daher barrierefrei gestaltet werden.
- Wege und Bewegungsflächen müssen eine Breite von mindestens 150 cm aufweisen. An Sammelstraßen sollen sie 200 cm breit sein, an stark von Fußgängern frequentierten Bereichen wie Schulen, Einkaufszentren oder Fußgängerüberwegen 300 cm.
- Das Längsgefälle aller Wege und Flächen darf generell 6% nicht überschreiten.
- Quergefälle erschweren Rollstuhlfahrern das Geradeausfahren. Daher darf es nicht mehr als 2% betragen.
- Damit Blinde nicht vom Weg abkommen, sollen Zugangswege eine seitliche Abgrenzung zu anschließenden Flächen besitzen: Dies kann durch einen Niveausprung von maximal 3 cm oder durch eine taktile Abgrenzung erfolgen.
- Für Gehbehinderte sind in Abständen von höchstens 100 m Sitzmöglichkeiten mit ausreichender Sitzhöhe, Rücken- und Armlehne vorzusehen.
|
|
...........................................................................................................................................................................

Treppen sind ein vertikales Erschließungselement und müssen so gestaltet sein, dass sie für alle Menschen bequem zu begehen sind. Stufen bzw. Treppen stellen für viele Personen ein schwerwiegendes Hindernis dar.
- Für die Planung von Hauptbewegungsströmen wird deshalb dringend angeraten, auf die Integration von Stufen zu verzichten.
- Haupttreppen müssen geradläufig sein, da die ungleich tiefen Auftritte von gewendelten Treppen Gehbehinderten die Nutzung erschweren.
- Nach maximal 12 Stufen ist ein Podest einzuplanen.
- Bei Richtungsänderung muss die Podestbreite mindestens 150 cm betragen. Die lichte Treppenbreite soll mindestens 120 cm betragen, Handläufe dürfen die Treppenbreite um maximal 20 cm einschränken.
- Wichtig ist auch ein bequemes Steigungsverhältnis: Eine Steigung von max. 16 cm je Stufe und eine Stufentiefe von nicht weniger als 30 cm sind akzeptabel.
- Hinterschneidungen und Kanten sind zu vermeiden.
- Alle Stufen müssen ein volles Profil ausweisen.
Architekten-Hotline: 0 800 - 74 66 500
oder
guenter.laubinger@rinn.net
|
|
...........................................................................................................................................................................

Rampen sind ein vertikales Verbindungselement zur Überwindung geringer Höhendifferenzen. Dort wo ein stärkerer Niveau-Ausgleich vonnöten ist, können sie Aufzüge oder Aufstiegshilfen nicht ersetzen.
- Der Rampenverlauf muss möglichst geradläufig sein, gewendelte Rampen und starkes Quergefälle sollten daher vermieden werden.
- Bei Richtungsänderung über 45° sind Bewegungsflächen von 150 x 150 cm anzubringen.
- Die Rampenlänge darf zwischen den Bewegungsflächen max. 600 cm betragen.
- Bewegungsflächen müssen eine Mindestbreite von 150 cm aufweisen.
- Die Steigung sollte so gering wie möglich ausfallen und darf maximal 6% nicht überschreiten.
- Auch bei Trockenheit und Nässe muss der Belag von Rampen ausreichend griffig sein.
- In einer Höhe von 85 cm sind Handläufe anzubringen; sie müssen den Rampenverlauf an Anfang und Ende um 30 cm überragen.
- Zusätzlich zu Handläufen sind in einer Höhe von 10 cm Radabweiser zu montieren.
- Anfang und Ende einer Rampe müssen für Sehbehinderte farblich kontrastierend markiert werden.
- Das Rinn Produktprogramm hält speziell für Rampenkonstruktionen viele Lösungen bereit. Im Bedarfsfall können Lift-Lösungen individuell mit Sonderanfertigungen ergänzt werden.
|
|
|