Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rinn Beton- und Naturstein

§ 1 Allgemeines
Wir verkaufen und liefern ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Unser Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden zu treffen, durch die diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen geändert oder ergänzt werden. Mündliche Vereinbarungen, Zusicherungen, sonstige Zusagen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

§ 2 Liefer- und Rechnungsgrundlage, Vertragsschluss
a) Liefer- und Rechnungsgrundlage für die Mengenangaben von Bodenbelägen auf Lieferscheinen und Rechnungen ist das jeweilige Rastermaß.
b) Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung für uns verbindlich. Die Auftragsbestätigung ist auch maßgeblich für die vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Die Beschaffenheit von Mustern und Ausstellungsstücken sowie beschreibende Angaben in Prospekten oder im Internet, die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von uns nicht bestätigt werden, sind nicht verbindlich.
c) Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der von unserem Vertragspartner zu bescha­ffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich.
d) Halten wir auf Veranlassung unseres Vertragspartners Produktionskapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet unser Vertragspartner für den daraus entstandenen Schaden.

§ 3 Lieferung
a)
Werden wir selbst nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, obwohl wir bei Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, die fehlende oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Wir sind verpflichtet, unseren Vertragspartner über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung unseres Vertragspartners unverzüglich erstatten. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Soll abweichend vom Regelfall ein Liefertermin vereinbart werden, bei dem die vertragsgegenständliche Leistung zu einem genau festgelegten Zeitpunkt erbracht werden muss (sog. Fixgeschäft), setzt dies eine ausdrückliche Abrede voraus. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht insoweit, solange uns von unserem Vertragspartner für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
b) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs der Ware mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner über, bei Abholung der Ware im Werk mit der Übergabe an unseren Vertragspartner oder den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes. Sofern der Erfüllungsort außerhalb unseres Werkes liegt, geht die Gefahr auf unseren Vertragspartner über, sobald das Lieferfahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu gelangen.
c) Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, behalten wir uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, sofern der Leistungszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Nicht erhebliche Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.
d) Für die Anlieferung werden, soweit nicht anders vereinbart, für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t geeignete Zufahrtswege zur Abladestelle und die Möglichkeit zur unverzüglichen Entladung vorausgesetzt. Die Anlieferung erfolgt frei Bordsteinkante, maximal im Umkreis von 15 m. Sollten diese Voraussetzungen nicht gegeben sein, so kann die Ware an dem nächstmöglichen Ort abgeladen oder ins Lieferwerk zurückgefahren werden. Die daraus entstehenden Kosten hat unser Vertragspartner zu tragen. Wir behalten uns vor, für die Anlieferung und Entladung die aus unserer Sicht geeigneten Fahrzeuge bzw. Entladehilfen einzusetzen. Wird von unserem Vertragspartner speziell die Anlieferung mit Sattelzug, Gliederzug oder Motorwagen bzw. die Entladung mit LKW-Ladekran gefordert, so ist dies bei der Bestellung anzugeben. Wird dies von unserem Vertragspartner versäumt, gehen eventuell entstehende Kosten zu dessen Lasten. Wenn eine konkrete Entladeart (Kran oder Gabelstapler) gewünscht ist, wird eine Gebühr berechnet.
e) Ist eine Baustelle nicht besetzt, so gilt der Auftrag auch ohne Empfangsbestätigung als erfüllt.
f) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Bei Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten gilt dies nur, wenn wir zuvor bei den Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich beziehungsweise unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Im Falle der Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten sind wir in dem Fall dazu verpflichtet, unseren Vertragspartner über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung unseres Vertragspartners unverzüglich erstatten. Ein entsprechendes Rücktrittsrecht gilt im Falle höherer Gewalt auch für unseren Vertragspartner. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken.
g) In anderen als den in vorstehender Ziffer f) genannten Fällen, in denen wir nicht rechtzeitig liefern, ist unser Vertragspartner nur zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und die Nichtleistung oder die Verspätung auf einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruht. Das Rücktrittsrecht unseres Vertragspartners wegen Gewährleistung bleibt hiervon unberührt.
h) Unsere Lieferpflicht ruht, solange unser Vertragspartner uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit unseres Vertragspartners begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und unser Vertragspartner trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

§ 4 Sachmängel
a) Gewährleistungsrechte unseres Vertragspartners setzen voraus, dass er die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf offensichtliche Mängel, garantierte Beschaffenheiten, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen untersucht hat. Die Rüge von äußerlich erkennbaren Mängeln hat in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Unser Vertragspartner hat uns Gelegenheit zur unverzüglichen Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Transportverpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir unverzüglich zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Die Übernahme von Kosten fremdbeauftragter Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
b) Ansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres ab der Ablieferung der Sache. Ausgenommen von dieser einjährigen Verjährungsfrist sind Ansprüche gegen uns bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei grobem Verschulden unsererseits. In diesen genannten Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (zwei Jahre). Ansprüche gegen uns verjähren bei Gegenständen, die entsprechend ihrer Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, innerhalb von fünf Jahren ab der Ablieferung. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445 b BGB). Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Auch bei diesen Ansprüchen gilt dies nicht für Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden unsererseits. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, und damit eine Frist von zwei Jahren. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 u. S.2 a sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
c) Sollte eine Leistung von uns mangelhaft sein oder eine Ware von uns mit einem Sachmangel behaftet sein, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, ist uns zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Schlägt die Ersatzlieferung bzw. die Nacherfüllung fehl oder erfordert sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, kann unser Vertragspartner nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
d) Erfolgen Mängelrügen von unserem Vertragspartner zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen von unserem Vertragspartner ersetzt zu verlangen.
e) Die Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte führen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die DIN-Normen erfüllen. Muster und Ausstellungsstücke gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Farbabweichungen von Prospektdarstellungen sind technisch bedingt und stellen keinen Mangel der Produkte dar. Abweichungen von Mustern und Prospektdarstellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, wenn die gelieferten Sachen sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignen. Mängelansprüche bestehen weiterhin nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden von unserem Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
f) Ansprüche unseres Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist.
g) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
h) Die Bestimmungen gem. lit. g) gelten entsprechend für direkte Ansprüche unseres Vertragspartners gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
a) Berechnungsgrundlage für den Preis von Bodenbelägen ist das jeweilige Rastermaß.
b) Die Preise verstehen sich ab Betonwerk bzw. Auslieferungslager, und zwar ausschließlich Aufstellung, Montage, Auslösung, Fracht und Transportverpackung, soweit nichts Besonderes vereinbart ist. Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig nach Zugang der Lieferung; Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Sofern die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung bezahlt wird, gerät unser Vertragspartner in Zahlungsverzug und wir können Verzugszinsen sowie einen etwa weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.
c) Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten unser Vertragspartner und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn unser Vertragspartner mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners rechtfertigen. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Bei Zahlungsverzug unseres Vertragspartners sind wir – nach unserer Wahl – berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt nicht, wenn unser Vertragspartner zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
d) Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen findet hinsichtlich der Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld, soweit nichts anderes vereinbart wurde, § 366 BGB Anwendung.

 

§ 6 Sicherungsrechte
a) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten) für die betreffende Ware vor.
b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
c) Auf unseren Wunsch hat unser Vertragspartner, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zu geben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
d) Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen unseres Vertragspartners gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
e) Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen. Er darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.
f) In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme oder einer Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet.

§ 7 Sonstige Schadensersatzansprüche
a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche unseres Vertragspartners (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung von Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung von Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Verbrauchers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
b) Soweit unserem Vertragspartner nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese gemäß Ziffer 4 lit. b).

§ 8 Umbestellung/Stornierung vorkommissionierter Lagerware
Bei Umbestellungen beziehungsweise Stornierungen von bereits vorkommissionierter Lagerware entstehen jeweils Kosten, welche pauschal berechnet werden.

§ 9 Rücknahme von Paletten und Verpackung
a) Paletten werden bei Rückgabe in einwandfreiem Zustand zum Ausgabepreis gutgeschrieben. Die Rückführung der Paletten ins Werk ist grundsätzlich eine Bringschuld unseres Vertragspartners. Auf Wunsch können die Paletten gegen eine Frachtberechnung auch von uns zurücktransportiert werden. Die Rückgabefrist für Paletten, die bei der Anlieferung nicht getauscht wurden, beträgt 6 Monate. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Palette als verkauft.
b) Für Eckenschutzelemente in einwandfreiem Zustand wird bei Rückgabe der zuvor erhobene Pfand gutgeschrieben. Die Rückführung der Eckenschutzelemente ins Werk ist grundsätzlich eine Bringschuld unseres Vertragspartners. Auf Wunsch können die Eckenschutzelemente gegen eine Frachtberechnung auch von uns zurücktransportiert werden. Die Rückgabefrist für Eckenschutzelemente die nicht getauscht wurden, beträgt 6 Monate. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Eckenschutzelement als verkauft.
c) Für Transportverpackungen gilt: Wir halten uns an die neuesten Vorschriften für Transportverpackungen. Den Anteil von Verpackungsmaterial, wie Bänder, Folien etc., versuchen wir so gering wie möglich zu halten. Verpackungsfolien und Bänder unserer Herkunft werden im jeweiligen Lieferwerk zurückgenommen. Dazu müssen sie frachtfrei und ohne Verschmutzungen angeliefert werden.

§ 10 Rücknahme von Waren, Lagerkosten
a) Originalverpackte Lagerware kann nur nach vorheriger Anmeldung im Verkauf innerhalb von 4 Wochen zurückgegeben werden. Eine spätere Rücknahme ist ausgeschlossen. Folgender Ablauf ist einzuhalten: Anmeldung der Rücknahme unter Angabe des Lieferscheins im Verkauf ››› Verkauf übersendet Rückgabeschein ››› Rückgabe der Ware unter Vorlage des Rückgabescheins im Lieferwerk. Hierfür erheben wir 20 % des Nettoeinkaufspreises als Wiedereinlagerungskosten. Waren ohne Anmeldung bzw. Rückschein können nicht zurückgenommen werden.
b) Nicht mehr originalverpackte Ware sowie Auftrags-, Sonder- und Maßanfertigungen sind grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen und werden nicht gutgeschrieben. Auftragsbezogene Fertigungen sowie Sonder- und Maßanfertigungen können nicht storniert werden. Bei Nichtabholung ab 4 Wochen nach Fertigstellungsdatum liefern wir die Ware bzw. stellen sie in Rechnung.
c) Die Abnahmen von Sonderanfertigungen (auftragsbezogene Fertigungen) erfolgen spätestens 4 Wochen nach Ablauf der für die jeweiligen Positionen oder Teilmengen vereinbarten Liefertermine. Nach Ablauf von 4 Wochen berechnen wir je Stellplatz eine Lagergebühr pro Monat. Des Weiteren behalten wir uns vor, das bestellte Material in Rechnung zu stellen. Eventuell entstehende Gebühren für eine Entsorgung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
d) Wertgeminderte Waren sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

§ 11 Beratung
a) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben unseren Vertragspartner nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.
b) Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

§ 12 Allgemeine Bestimmungen
a)
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
b) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags im Übrigen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.
c) Ist unser Vertragspartner Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Gießen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Dies gilt ebenso, wenn unser Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. Wir sind aber berechtigt, unseren Vertragspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
d) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Die AGB sind gültig ab dem 1. Februar 2023

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